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Pressemitteilungen

Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Nichtraucherschutzgesetz
veröffentlicht


28.12.2007, Magdeburg – 127

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:

127/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales -

Pressemitteilung Nr.: 127/07

 

 

 

Magdeburg, den 28. Dezember 2007

 

 

 

Nichtraucherschutzgesetz

veröffentlicht

 

 

 

 

Das neue Gesetz ist im Gesetz-

und Versordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht worden. Die

Datei ist ebenso als besonderer Service des Landes im Internet unter www.nichtrauchen.sachsen-anhalt.de

nachzulesen.

 

 

 

Das Gesetz schreibt ein

allgemeines Rauchverbot für öffentliche Gebäude wie Landtag, Krankenhäuser,

Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Schulen, Altenpflege- und Behindertenheime

sowie Hochschulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sport- und

Kultureinrichtungen wie auch Hotels, Gaststätten und Diskotheken fest. Das Rauchen

ist demnach grundsätzlich verboten. Auf das Rauchverbot ist an öffentlichen

Zugängen von Einrichtungen und Gebäuden deutlich sichtbar hinzuweisen.

 

Ausnahmen vom Rauchverbot

gelten allein für klar definierte Bereiche:

 

 

so in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken,

soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen

in Wohnungen und Zimmern in Krankenhäusern,

Reha-Einrichtungen sowie daran gekoppelte Wohnheime, die Personen zur

alleinigen Nutzung überlassen sind

in Hafträumen des Justizvollzugs und in

Patientenzimmern des Maßregelvollzugs.

 

 

Gaststätten können einen

Raucherraum einrichten. Dieser muss wirksam räumlich abgetrennt sein, so dass

eine Gefährdung von Nichtrauchern und Nichtraucherinnen durch passives Rauchen

auf jeden Fall verhindert wird. Ein Durchgangszimmer, durch das auch

Nichtraucherinnen und Nichtraucher ¿ etwa auf dem Weg zum Ein- und Ausgang oder

zur Toilette müssten -  kann demnach

nicht Raucherraum werden. Der Raucherraum ist auch zu kennzeichnen.

 

Personenbezogene Ausnahmen sind

ebenso in begründeten Einzelfällen möglich ¿ vor allem dann, wenn die

betreffenden Personen nur noch eingeschränkt mobil sind, oder aber aus

medizinisch-therapeutischer Sicht eine Ausnahme angezeigt ist. Diese Ausnahmen

sind zu beantragen: Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen bei den

Landkreisen und kreisfreien Städten, für Heime bei der Heimaufsicht im

Landesverwaltungsamt, für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe beim Landesjugendamt.

 

Keine Ausnahmen hat der

Gesetzgeber für Diskotheken vorgesehen. In Kindertageseinrichtungen und Schulen

erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände.

 

Für die Kontrolle zur

Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes wurden per Erlass die

Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte benannt. Die

Gesundheitsämter kontrollieren ohnehin alle relevanten Einrichtungen auf

Einhaltung von Hygienevorschriften. Im Zuge dieser Kontrollen wird auch die

Einhaltung des Nichtraucherschutzes kontrolliert.

 

Verstöße gegen das Gesetz

werden laut Gesetzgeber ab 1. Juli 2008 geahndet.

 

Fragen zur Umsetzung des

Gesetzes sind auch an das Ministerium für Gesundheit und Soziales zu richten

unter nichtrauchen@ms.sachsen-anhalt.de

oder per Telefon unter 0391 ¿ 567 4612. Das Internet-Portal www.nichtrauchen.sachsen-anhalt.de

wird entsprechend mit Informationen gefüllt.

 

 

 

Impressum:

 

Ministerium für Gesundheit und

Soziales

Pressestelle

Turmschanzenstraße 25

39114 Magdeburg

Tel: (0391) 567-4607

Fax: (0391) 567-4622

Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de