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Pressemitteilungen

Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Hilfe für erwerbstätige Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können

28.05.2020, Magdeburg – 139

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Anträge

auf Verdienstausfall jetzt online möglich

 

Magdeburg.

Die Ausbreitung des Coronavirus verursacht große organisatorische und

finanzielle Probleme. Eltern mussten wegen Kita- und Schulschließungen über

Wochen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, viele können ihrer

Arbeit weiterhin nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder

haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen.

 

Sozialministerin Petra Grimm-Benne: ?Die Regelungen aufgrund der

Corona-pandemie haben insbesondere auch viele Eltern vor große organisatorische

und auch finanzielle Probleme gestellt. Darum ist es gut, dass es jetzt auch

für diesen Personenkreis Entschädigungsleistungen gibt. Das ist eine sehr

wichtige Ergänzung.?

 

Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt

erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen

Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie

Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall

erleiden, einen Entschädigungsanspruch.

 

Die Auszahlung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann

seinerseits beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Erstattungsantrag

stellen. Auch Selbständige können beim Landesverwaltungsamt einen Antrag auf

Verdienstausfallentschädigung stellen.

 

Diese Entschädigungen können jetzt online unter www.ifsg-online.de

beantragt werden.

 

Das neue Online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit zehn weiteren

Bundesländern unter der Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit

und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums des

Innern, für Bau und Heimat entwickelt und bereitgestellt. Neben Sachsen-Anhalt

nehmen schrittweise auch Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen,

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und

Schleswig-Holstein teil. Das Projekt ist Teil der Verwaltungsdigitalisierung,

die in Kooperation zwischen Ländern und Bund vorangetrieben wird. Neben dem

Onlineantrag wird den Behörden eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in

der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies soll die

Bearbeitungsdauer reduzieren und die Erstattung beschleunigen. 

 

Fragen

und Antworten zum neuen Erstattungsanspruch für Eltern

 

 

 

Wann habe ich einen Anspruch auf Entschädigung nach

der neuen Regelung?

 

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte

einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie

infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder

selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deshalb nicht nachgehen können.

Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,

gilt dies bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

 

 

Haben Pflegeeltern Anspruch auf Entschädigung?

 

Ja, wenn ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches

Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht den Pflegeeltern

statt den Sorgeberechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu.

 

 

 

Können geringfügig Beschäftigte eine Entschädigung

erhalten?

 

Ja, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen

Arbeitnehmer.

 

 

 

Habe ich einen Anspruch auf Verdienstausfall

während der Schulferien?                                                 

 

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit eine Schließung der

Schule ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen

würde. Sofern für die Zeit der Schulferien für das Kind unter normalen Umständen

eine Hortbetreuung (Kindertageseinrichtung) bestehen würde, dieser aber

pandemiebedingt ebenfalls geschlossen ist, kann auch für die Zeit der

Schulferien grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung bestehen.

 

 

 

Wie hoch ist die Entschädigung?

 

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls

des betroffenen Sorgeberechtigten, höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat.

 

 

 

Wie lange wird die Entschädigung gewährt?

 

Die Entschädigung wird nach aktueller Rechtslage für den Zeitraum des

Verdienstausfalles, längstens für sechs Wochen gewährt.

 

 

 

Bin ich während der Zeit, in der ich eine

Entschädigung beziehe, in der Sozialversicherung versichert? Wer zahlt die

Versicherungsbeiträge?

 

Der bestehende Versicherungsschutz der Person, die eine Entschädigung

nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz erhält, wird in der Renten-,

Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der

Arbeitsförderung fortgeführt. Zunächst entrichtet grundsätzlich der Arbeitgeber

die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent

des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich diese Beträge erstatten lassen.

Personen, die vor Bezug der Entschädigung nicht pflichtversichert waren, können

sich ihre Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenen Umfang durch die

zuständige Behörde erstatten lassen.

 

 

 

Wer zahlt die Entschädigung?

 

Ausführliche Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum

Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de

zur Verfügung.

 

 

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