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Land legt Regelung zur Notbetreuung fest
15.03.2020, Magdeburg – 35
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Land legt Regelung
zur Notbetreuung fest
Magdeburg. In
Sachsen-Anhalt sind Kindertagesstätten und Schulen von Montag, 16. März, bis
einschließlich Ostermontag, 13. April,
geschlossen. Eine Notbetreuung ist gesichert. Sachsen-Anhalts
Gesundheitsministerium hat in einer mit dem Bildungsministerium abgestimmten Weisung
an die Landräte und Oberbürgermeister am Wochenende die konkreten Vorgaben
dafür festgelegt. Zu schließen sind Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in
freier Trägerschaft sowie Ferienlager. ?Wir müssen Infektionsketten
unterbrechen?, so Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. Ausgenommen von der
Schließung sind die Bildungsgänge nach dem
Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz.
Am
Montag, 16. März, und Dienstag, 17. März, gibt es eine Übergangszeit, in der
die Notbetreuung für alle Kinder in Anspruch genommen werden kann, für die
kurzfristig noch keine andere Betreuung organisiert werden konnte.
Ab
Mittwoch gelten dann weitere Einschränkungen. Betreut werden ab 18. März Kinder
bis zum 12. Lebensjahr, wenn beide Erziehungsberechtigten, oder der
Alleinerziehende zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören und
sich eine Betreuung anders nicht organisieren lässt. ?Die Kinder werden in den
Einrichtungen betreut, die sie auch sonst besuchen?, so Grimm-Benne.
Wenn Eltern z.B. in der medizinischen, pflegerischen und
pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler
Funktionen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens tätig sind, können
sie für ihre Kinder die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Dazu zählen
insbesondere alle Einrichtungen der Gesundheits-, Arzneimittelversorgung und
der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, des Justiz- und
Maßregelvollzuges, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung einschließlich Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und
Verbraucherschutzes sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
(Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der
öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse und Telekommunikationsdienste,
Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Versorgung mit Lebensmitteln und
Hygieneartikeln und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz
und Verwaltung.
Dass Betreuung notwendig ist, muss durch eine Bestätigung
des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten, bzw. bei Selbständigen
durch schriftliche Eigenauskunft nachgewiesen werden. Schülerinnen und Schüler
mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf
eine Betreuung angewiesen sind, werden betreut, unabhängig davon, wo die Eltern
beschäftigt sind.
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