Menu
menu

Pressemitteilungen

Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Gesundheitsministerin Dr.
Gerlinde Kuppe: Ich stehe für einen konsequenten, schnörkellosen und
praktikablen Nichtraucherschutz / Rede im Landtag zur Änderung des
Nichtraucherschutzgesetzes



20.03.2009, Magdeburg – 34

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:

034/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Gesundheit und Soziales -

Pressemitteilung Nr.: 034/09

 

 

 

Magdeburg, den 20. März 2009

 

 

 

Gesundheitsministerin Dr.

Gerlinde Kuppe: Ich stehe für einen konsequenten, schnörkellosen und

praktikablen Nichtraucherschutz / Rede im Landtag zur Änderung des

Nichtraucherschutzgesetzes

 

 

 

 

 

 

 

Das

Nichtraucherschutzgesetz Sachsen-Anhalt ist am 1. Januar 2008 in Kraft

getreten. Am 22. Oktober 2008 hat das Landesverfassungsgericht in zwei Punkten

Änderungen für den Gaststätten- und Diskothekenbereich geltend gemacht, die

auch umgehend vollzogen wurden. Zugleich erging an den Gesetzgeber der Auftrag,

diese beiden aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus vorgenommenen

Änderungen bis Ende 2009 in das Nichtraucherschutzgesetz einzuarbeiten.

 

Nunmehr

liegt uns der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des

Nichtraucherschutzgesetzes, eingebracht durch die Koalitionsfraktionen CDU und

SPD, vor.

 

Sie

wissen, ich stehe für einen konsequenten, schnörkellosen und praktikablen

Nichtraucherschutz.  Deshalb war es mein

Wunsch und Vorschlag, das Verfassungsgerichtsurteil rechtlich nachzuvollziehen.

 

 

Denn

eines ist sicherlich übergreifender Konsens auch hier im Haus: Die

Verfassungsrichter haben nicht den Nichtraucherschutz in Frage gestellt. Sie

haben vielmehr zwei verfassungsrechtliche Fehler analysiert, die darin

begründet waren, dass die Ausnahmeregelung für Gaststätten Freiraum für

Unklarheiten und vor allem für wettbewerbsverzerrende Ungerechtigkeiten

eröffnet hat.  Diese sollten beseitigt

werden.

 

Die

Verfassungsrichter haben insoweit für nötige Klarheit gesorgt. Ich sehe die

Grundkoordinaten unseres Nichtraucherschutzgesetzes  bestätigt. Nichtraucherinnen und Nichtraucher

haben ein Recht auf gesundheitliche Unversehrtheit. Dem haben Raucherinnen und

Raucher Rechnung zu tragen, indem sie überall dort, wo nicht rauchende Menschen

beeinträchtigt werden können, nicht freiweg zur Zigarette greifen dürfen. Und

zweitens sind Kinder und Jugendliche im besonderen Maße vor den Folgen des

Passivrauchens zu schützen.

 

Das

Landesverfassungsgericht hat also geradezu einen roten Teppich ausgerollt für

einen gut geregelten konsequenten Nichtraucherschutz in Sachsen-Anhalt.

 

Damit

komme ich zum vorliegenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen. Hier werden

zum einen die vom Landesverfassungsgericht 

kritisierten beiden Punkte neu geregelt. 

Darüber hinaus folgen noch weitere Öffnungen.

 

Es soll

künftig möglich sein, dass in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung des Landes

Raucherräume eingerichtet werden. Einrichtungen der Erziehungshilfe, Kinder-

und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder

freier Trägerschaft sowie Berufsschulen soll das Rauchen auf dem Freigelände

gestattet werden.

 

Ich betone, diese Regelungen

sind nicht Konsequenz aus dem Landesverfassungsgerichtsurteil. Dem besonderen

Interesse des Kinder- und Jugendschutzes und des Gesundheitsschutzes  werden diese Regelungen nicht gerecht.

 

Die Neufassung der

Ausnahmeregelung für Heimbewohnerinnen und -bewohner in ihren privat genutzten

Zimmern unterstützt noch einmal die bereits in Paragraf 4 Satz 1 Nummer 1

vorgesehene Ausnahmeregelung vom Rauchverbot. Aber ich sage ebenso deutlich,

auch nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Gesetz war dies

Rechtslage.  Unbeschadet dessen können

nach wie vor über zweiseitige privatrechtliche Verträge Einschränkungen

vereinbart werden.

 

In diesen Fällen eröffnet der

Paragraf 5 Handlungsoptionen. Landesweit haben 57 Heime davon Gebrauch gemacht.

Lediglich in einem Fall hat die Heimaufsicht einen ablehnenden Bescheid

versenden müssen, da eine Ausnahmeregelung für das Personal und nicht für

Bewohnerinnen und Bewohner erwirkt werden sollte.

 

Zusammenfassend kann ich

bilanzieren: In der Landesverwaltung wie in Einrichtungen der Kinder- und

Jugendhilfe, in Schulen und Altenpflegeheimen als auch in den Krankenhäusern

des Landes ist das aktuelle Nichtraucherschutzgesetz gut anwendbar. Dass es

auch zu Diskussionen ¿ etwa an Berufsschulen und im Übrigen auch in Gymnasien -

kommen würde, war vielen klar. Hier gilt, dass ein Gesetz allein noch keine

Verhaltensmuster ändert. Kinder und Jugendliche wollen Dinge erklärt bekommen,

sie haben auch ein Recht darauf. Hier ist das Gespräch, hier sind

Gesundheitsprävention und Gesundheitsförderung erforderlich. Die

Landesvereinigung für Gesundheit und die Landesstelle für Suchtfragen wie auch

andere unterbreiten im Rahmen des Gesundheitszieleprozesses des Landes gute

Angebote.

 

Zur Umsetzung des Urteils des

Landesverfassungsgerichtes im Gaststätten- und Diskothekenbereich sehe ich an

drei Stellen noch Diskussionsbedarf bei der Feinjustierung, damit wir nicht

unbeabsichtigt wiederum die Weichen in Richtung Verfassungsbeschwerde stellen

könnten. Zum einen meine ich, dass uns das Landesverfassungsgericht mit einer

neu eingeführten Begrifflichkeit das Leben schwer macht. Darüber hinaus sind im

Gesetzentwurf Formulierungen aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil übernommen

worden, die von unserem Landesverfassungsgericht so nicht benutzt worden sind.

 

Worum geht es?

 

Erstens. Ich sehe eine gewisse

Gefahr für weitere Klagen wegen Ungleichbehandlung, wenn wir es dabei belassen,

dass in Mehrraumgaststätten ein Raucherraum eingerichtet werden darf, der auch

von unter 18-jährigen betreten werden darf. Hingegen sollen laut Gesetzentwurf

und Verfassungsgerichtsentscheidungen Raucher-Einraumgaststätten und

Diskotheken mit Raucherräumen generell nur von Erwachsenen ab 18 Jahren besucht

werden dürfen. Wenn wir wirklich rechtlich einwandfrei sein wollen, dann

dürften unter 18-jährige auch den Raucherbereich von Mehrraumgaststätten nicht

aufsuchen.

 

Zweitens. Ich erahne kuriose

Folgen, wenn die Flächenbemessung von ¿weniger als 75 Quadratmeter¿ für

Einraumgaststätten an einer  so genannten

Gastfläche festgemacht würde, von der allerdings das Landesverfassungsgericht

selbst spricht. Aber: Das Gaststättengesetz kennt eine solche Gastfläche nicht.

Nach Paragraf 3 Absatz 1 Gaststättengesetz gibt es zur Definition der Raumgröße

allein einen klar ausgewiesenen Gastraum. Dieser Gastraum ist Grundlage für die

Gaststättenerlaubnis. Er umfasst den gesamten Gastraum einschließlich Theke.

Wenn wir auf eine neue nicht definierte Formulierung wie ¿Gastfläche¿

umsteuern, sehe ich ein hohes Maß an neuen Streitigkeiten am Horizont. Die

Ordnungsbehörden vor Ort bekämen vermutlich viel zu tun.

 

Drittens. Zur Definition jener

Einraumgaststätten, die sich als Rauchergaststätte deklarieren dürfen, bedient

sich der vorliegende Gesetzentwurf einer Formulierung aus dem Urteil des

Bundesverfassungsgerichtes. So heißt es jetzt neu in Paragraf 4, dass in jenen

Gaststätten (und ich zitiere) ¿eine Abgabe von zubereiteten Speisen nicht oder

lediglich als untergeordnete Nebenleistung erfolgt¿. Das sind die Worte aus

Karlsruhe, das ist aber keine klare Definition zur Abgrenzung von Speise- und

Schankwirtschaften. Eine solche klare Abgrenzung, die dann im Vollzug auch

handhabbar ist, hat aber unser Landesverfassungsgericht formuliert, indem es

auf die Erlaubnis nach Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 Gaststättengesetz abstellt.

Zu einer solchen gaststättenrechtlichen 

Abgrenzung von Schank ¿ und Speisegaststätte hat sich eine gefestigte

Rechtsprechung herausgebildet. Deshalb plädiere ich dafür, genau so zu

verfahren.

 

Ich wünsche uns eine offene

Diskussionsatmosphäre. Und ich wünsche 

mir auch künftig einen effektiven Nichtraucherschutz in Sachsen-Anhalt.

 

 

 

Impressum:

 

Ministerium für Gesundheit und

Soziales

Pressestelle

Turmschanzenstraße 25

39114 Magdeburg

Tel: (0391) 567-4607

Fax: (0391) 567-4622

Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de