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Neue Regelungen zur Einfuhr von tierischen
Lebensmitteln im Reiseverkehr zum Schutz vor Einschleppung von Tierseuchen aus
Nicht-EU-Staaten
04.07.2006, Magdeburg – 91
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
091/04
Ministerium für Gesundheit und
Soziales - Pressemitteilung Nr.: 091/04
Magdeburg, den 9. August 2004
Neue Regelungen zur Einfuhr von tierischen
Lebensmitteln im Reiseverkehr zum Schutz vor Einschleppung von Tierseuchen aus
Nicht-EU-Staaten
Magdeburg . Die EU hat neue Einfuhrvorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Nicht-EU-Ländern (sogenannten
Drittländern) zum persönlichen Verbrauch erlassen. Sie dienen vorrangig dem
Schutz vor Einschleppung von Tierseuchen aus diesen Ländern. Darauf weist der
für den Verbraucherschutz in Sachsen-Anhalt zuständige Minister Gerry Kley hin.
Die
Bedeutung von Lebensmitteln, welche aus Urlaubsgebieten im Reiseverkehr zum
persönlichen Verzehr mitgebracht werden, bei der Übertragung von
Krankheitserregern auf einheimische Tiere ist vielen Reisenden unbekannt oder
wird immer wieder stark unterschätzt.
Die
Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen aus
Drittländern ist generell verboten, sofern sie nicht zur Veterinärkontrolle
angemeldet werden. Eine Ausnahme von diesem Einfuhrverbot gilt für Fleisch,
Milch und Erzeugnissen daraus, die aus den Faröer Inseln oder Grönland nach
Dänemark eingeführt werden oder die aus Island, Liechtenstein und der Schweiz
bis zu einer Gesamtmenge von 5 kg pro Person in die EU eingeführt werden. Für
Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung
gelten ebenfalls Sonderregelungen. Darüber hinaus dürfen tierische Lebensmittel
nur aus zugelassenen Drittländern in die EU eingeführt werden.
In jedem Falle
sind Reisende gut beraten, sich vor Reiseantritt, spätestens jedoch vor der Rückreise
bei der entsprechenden Grenzkontrollstelle für die Wiedereinreise in die EU bei
Bedarf über die Einfuhr von Lebensmittel zu informieren! Es liegt somit auch am
Verantwortungsbewusstsein aller Reisewilligen einer möglichen Einschleppung von
Tierseuchen vorzubeugen. Dadurch mögliche wirtschaftlichen Verluste stehen in
keinem Verhältnis zum Wert der mitgeführten Lebensmittel. Bei festgestellten
Verstößen gegen die Einfuhrbestimmungen von Lebensmitteln in die EU kann
deshalb neben der kostenpflichtigen Entsorgung der Lebensmittel auch ein
Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren je nach den Bestimmungen des
jeweiligen EU-Mitgliedstaates auf den Verursacher als Urlaubsausklang bzw.
-nachgeschmack zukommen.
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