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Nichtraucherschutzgesetz
veröffentlicht
23.01.2008, Magdeburg – 126
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
126/07
Ministerium für Gesundheit und Soziales -
Pressemitteilung Nr.: 126/07
Magdeburg, den 28. Dezember 2007
Nichtraucherschutzgesetz
veröffentlicht
Das Nichtraucherschutzgesetz
Sachsen-Anhalt ist veröffentlicht und tritt damit ¿ wie vom Landtag in der
Dezembersitzung beschlossen - zum 1. Januar in Kraft. Gesundheitsministerin Dr.
Gerlinde Kuppe erklärte: ¿Damit ist das Tor aufgestoßen für einen umfassenden Schutz
der Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor Zigarettenqualm. Nichtraucherschutz ist aktiver
Gesundheitsschutz. Das neue Gesetz stärkt insofern auch das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit.¿
Das neue Gesetz ist im Gesetz-
und Versordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht worden. Die
Datei ist ebenso als besonderer Service des Landes im Internet unter www.nichtrauchen.sachsen-anhalt.de
nachzulesen.
Das Gesetz schreibt ein
allgemeines Rauchverbot für öffentliche Gebäude wie Landtag, Krankenhäuser,
Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Schulen, Altenpflege- und Behindertenheime
sowie Hochschulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sport- und
Kultureinrichtungen wie auch Hotels, Gaststätten und Diskotheken fest. Das Rauchen
ist demnach grundsätzlich verboten. Auf das Rauchverbot ist an öffentlichen
Zugängen von Einrichtungen und Gebäuden deutlich sichtbar hinzuweisen.
Ausnahmen vom Rauchverbot
gelten allein für klar definierte Bereiche:
so in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken,
soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen
in Wohnungen und Zimmern in Krankenhäusern,
Reha-Einrichtungen sowie daran gekoppelte Wohnheime, die Personen zur
alleinigen Nutzung überlassen sind
in Hafträumen des Justizvollzugs und in
Patientenzimmern des Maßregelvollzugs.
Gaststätten können einen
Raucherraum einrichten. Dieser muss wirksam räumlich abgetrennt sein, so dass
eine Gefährdung von Nichtrauchern und Nichtraucherinnen durch passives Rauchen
auf jeden Fall verhindert wird. Ein Durchgangszimmer, durch das auch
Nichtraucherinnen und Nichtraucher ¿ etwa auf dem Weg zum Ein- und Ausgang oder
zur Toilette ¿ müssten, kann demnach nicht Raucherraum werden. Der Raucherraum
ist auch zu kennzeichnen.
Personenbezogene Ausnahmen sind
ebenso in begründeten Einzelfällen möglich ¿ vor allem dann, wenn die
betreffenden Personen nur noch eingeschränkt mobil sind, oder aber aus
medizinisch-therapeutischer Sicht eine Ausnahme angezeigt ist. Diese Ausnahmen
sind zu beantragen: Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen bei den
Landkreisen und kreisfreien Städten, für Heime bei der Heimaufsicht im
Landesverwaltungsamt, für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe beim Landesjugendamt.
Keine Ausnahmen hat der
Gesetzgeber für Diskotheken vorgesehen. In Kindertageseinrichtungen und Schulen
erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände.
Für die Kontrolle zur
Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes wurden per Erlass die
Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte benannt. Die
Gesundheitsämter kontrollieren ohnehin alle relevanten Einrichtungen auf
Einhaltung von Hygienevorschriften. Im Zuge dieser Kontrollen wird auch die
Einhaltung des Nichtraucherschutzes kontrolliert.
Verstöße gegen das Gesetz
werden laut Gesetzgeber ab 1. Juli 2008 geahndet.
Fragen zur Umsetzung des
Gesetzes sind auch an das Ministerium für Gesundheit und Soziales zu richten
unter nichtrauchen@ms.sachsen-anhalt.de
oder per Telefon unter 0391 ¿ 567 4612. Das Internet-Portal www.nichtrauchen.sachsen-anhalt.de
wird entsprechend mit Informationen gefüllt.
Impressum:
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