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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit und Soziales

Genesenennachweis erfordert PCR-Testung - Antikörpernachweis nicht ausreichend

28.06.2021, Magdeburg – 328/2021

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Magdeburg. Aufgrund vermehrter Anfragen weist das Gesundheitsministerium darauf hin, dass bei der Ausstellung eines Genesenennachweises eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels PCR-Test zugrunde gelegt werden muss.

Ein Antikörpernachweis ist für die Ausstellung des Genesenennachweises nicht ausreichend. Der Genesenenstatus gilt für den Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis max. 6 Monate nach dem Datum der positivem Testung.

 

Grundlage ist die Verordnung des Bundes zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung). Darin wird festgelegt, dass eine asymptomatische Person nur als genesen gilt, wenn ein direkter Erregernachweis durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist. Ein alleiniger Antikörpernachweis ist laut Robert Koch-Institut nicht ausreichend, unabhängig vom gemessenen Antikörperwert. Daher kann ein Antikörpernachweis nicht zur Ausstellung eines Genesenennachweises herangezogen werden.

 

Betroffene ohne PCR-Nachweis müssen als Kontaktperson zu einem SARS-CoV-2-Infizierten auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes weiterhin mittels Quarantäne abgesondert werden.

 

Weitere Hintergrundinformationen finden sich in den FAQ des Robert-Koch-Institutes, abrufbar unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html (Antworten auf die Fragen: „Wer gilt als geschützt?“, „Weshalb reicht ein positiver Antikörper-Test nicht als Nachweis für eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung aus?“).

 

Impressum:

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration

Pressestelle

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Fax: (0391) 567-4622

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