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Zur Umsetzung des neuen
Nichtraucherschutzgesetzes in Gaststätten
07.01.2008, Magdeburg – 3
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.:
003/08
Ministerium für Gesundheit und Soziales -
Pressemitteilung Nr.: 003/08
Magdeburg, den 7. Januar 2008
Zur Umsetzung des neuen
Nichtraucherschutzgesetzes in Gaststätten
Zur Umsetzung des neuen Nichtraucherschutzgesetzes
erklärt der Sprecher des Gesundheitsministeriums:
¿Seit dem 1. Januar, 0.00 Uhr, gilt für Gaststätten
ein allgemeines Rauchverbot. Dieses ist auch umzusetzen. Die Aufforderung der
DEHOGA an die Gastwirte vom Wochenende, das Gesetz entsprechend einzuhalten,
wird positiv zur Kenntnis genommen.
Eine Ausnahme vom allgemeinen Rauchverbot kann in
den Lokalen allein dann zugelassen werden, wenn der Gastwirt einen wirksam
abgegrenzten Raum als Raucherraum ausweisen kann.
Wirksam abgegrenzt heißt, ein Zimmer, durch welches
auch Nichtraucher etwa auf dem Weg zum Ein- und Ausgang oder zur Toilette
müssen, kann nicht Raucherraum werden. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat
sehr bewusst nicht Quadratmetergrößen zur Abgrenzung von Nichtraucher- und
Raucherbereichen herangezogen, sondern vielmehr mit der Formulierung ¿wirksam¿
inhaltlich Kriterien für die Beschaffenheit des Raumes definiert. Denn nicht
über die Größe, sondern vielmehr über die Beschaffenheit des Raumes lässt sich
ein wirksamer Schutz vor Zigarettenqualm gewährleisten.
Damit haben die Gastwirte in Sachsen-Anhalt aber
auch anders als in anderen Ländern weitestgehend Gestaltungsspielraum bei der
Beantwortung der Frage nach der Größe des Raucherraumes.
Wir gehen davon aus, dass die Gastwirte diese
Freiheit sehr verantwortungsbewusst im Interesse des Nichtraucherschutzes
umsetzen. Es ist nicht Intention des Gesetzes, dass Nichtraucher in so genannte
Hinterzimmer abgeschoben werden.
Sollten Nichtraucher und Nichtraucherinnen in
Gaststätten nicht genügend, angemessen und würdevoll Platz finden, während ein
Raucherbereich opulent ausgestattet ist, sollten sie dies gegenüber dem Wirt
deutlich zur Sprache bringen.
Laut neuem Gesetz gilt erstes der
Nichtraucherschutz seit 1. Januar in den Gaststätten, erst zweitens und nur in
Ausnahmen ist die Abgrenzung von Raucherzimmern erlaubt. Dort, wo Gastwirte das
Nichtraucherschutzgesetz nicht entsprechend umsetzen, können sich die Gäste
auch an das Ministerium wenden. Wir werden dann die Gastwirte beraten.¿
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