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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Vereinfachtes Verfahren bei Umstellung auf neues Pflegerecht

19.07.2016, Magdeburg – 22

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Magdeburg. Zum 1.

Januar 2017 werden mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Das

Zweite Pflegestärkungsgesetz stellt damit die Pflegeversicherung und die

pflegerische Versorgung auf eine neue Grundlage. Die leistungs-, vertrags- und

vergütungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung sind infolgedessen

grundlegend neu zu gestalten.  Beate

Bröcker, Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration:

?Die Reform nutzt allen ? Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften.

Denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf wird besser erfasst.?

 

Mit der Einführung des neuen

Pflegebedürftigkeitsbegriffs sollen künftig auch kognitiv-psychische,

kommunikative und verhaltensbezogene Beeinträchtigungen vollumfänglich bei der

Leistungserbringung berücksichtigt werden. In vielen Fällen wird es also

notwendig sein, dass Einrichtungen neue Konzeptionen für die Pflege erarbeiten,

die dann höhere Personalaufwendungen nach sich ziehen werden.

 

Die große Herausforderung bei der Systemumstellung

liegt allerdings darin, die Vergütungen in

Pflegeeinrichtungen an die neue Systematik des Pflegebedürftigkeitsbegriffes

anzupassen. Hierfür müssen unter anderem die für die Pflegestufen vereinbarten

Pflegesätze für ca. 450 vollstationäre Einrichtungen von den Pflegestufen auf

Pflegegrade umgestellt werden. Des Weiteren müssen die personellen

Voraussetzungen in den Pflegeeinrichtungen geregelt und umgestellt werden.

 

Die komplizierte Umstellung kann in Sachsen-Anhalt

nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Die Landespflegesatzkommission hat

jetzt die Möglichkeit für das vereinfachten Verfahrens nach § 92 c SGB XI

geschaffen. Die Einrichtungen wurden bereits alle schriftlich durch die

Pflegekassen informiert und können entsprechende Anträge bis zum 015.09.2016

bei den Kostenträgern stellen.

 

Die

Staatssekretärin setzt darauf, dass das vereinfachte Verfahren der Umstellung

von den Einrichtungen auch genutzt wird: ?Ziel ist, den Übergang für die

Pflegebedürftigen, aber auch für die Einrichtungen und Dienste der Pflege zügig

und so unbürokratisch wie möglich zu gestalten, gemeinsam mit den Pflegekassen,

der privaten Pflegeversicherung und dem Land als überörtlichem

Sozialhilfeträger.?

 

Das

Überleitungsangebot sieht neben Zuschlägen für voraussichtliche

Kostensteigerungen auch Verbesserungen der Personalausstattung vor. Damit die

verbesserten Leistungen tatsächlich zum Jahresbeginn 2017 überall angeboten

können, sei eine intensive Zusammenarbeit aller Verantwortlichen notwendig,

sagte die Staatssekretärin: ?Pünktlich ab Januar sollen mehr helfende Hände

notwendige Unterstützung bieten.?

 

Hintergrund:

 

Das

Pflegestärkungsgesetz II trat am 1. Januar 1016 in Kraft. Ab 1. Januar 2017

müssen Leistungsverbesserungen umgesetzt sein, die im wesentlichen darauf

zurückzuführen sind, dass anstatt der bisher gültigen drei Pflegestufen der

Pflegebedarf nunmehr durch fünf Pflegegrade erfasst werden wird.

 

Gemäß §

86 SGB XI hat die Pflegesatzkommission Befugnisse, die Rahmenbedingungen für

die stationären Pflegesatzverhandlungen und das Überleitungsverfahren in das

neue Recht im Pflegebereich zu beschließen. In Sachsen-Anhalt existiert eine

Pflegesatzkommission für das ganze Land. Ihr gehören auf der Seite der

Kostenträger die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten

Krankenversicherung e.V. und der überörtliche Träger der Sozialhilfe an, vertreten

durch die Sozialagentur und das Ministerium für Arbeit, Soziales und

Integration. Hinzu kommen die Vereinigungen der Pflegeheimträger auf der Seite

der Leistungserbringer. Diese Pflegesatzkommission kann laut § 93c SGB XI ein

vereinfachtes Verfahren für die Umstellung auf das neue Pflegerecht festlegen.

Die entsprechende Befugnis wurde jetzt für Sachsen-Anhalt genutzt.

 

 

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