Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Vereinfachtes Verfahren bei Umstellung auf neues Pflegerecht
19.07.2016, Magdeburg – 22
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Magdeburg. Zum 1.
Januar 2017 werden mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Das
Zweite Pflegestärkungsgesetz stellt damit die Pflegeversicherung und die
pflegerische Versorgung auf eine neue Grundlage. Die leistungs-, vertrags- und
vergütungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung sind infolgedessen
grundlegend neu zu gestalten. Beate
Bröcker, Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration:
?Die Reform nutzt allen ? Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften.
Denn der tatsächliche Unterstützungsbedarf wird besser erfasst.?
Mit der Einführung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs sollen künftig auch kognitiv-psychische,
kommunikative und verhaltensbezogene Beeinträchtigungen vollumfänglich bei der
Leistungserbringung berücksichtigt werden. In vielen Fällen wird es also
notwendig sein, dass Einrichtungen neue Konzeptionen für die Pflege erarbeiten,
die dann höhere Personalaufwendungen nach sich ziehen werden.
Die große Herausforderung bei der Systemumstellung
liegt allerdings darin, die Vergütungen in
Pflegeeinrichtungen an die neue Systematik des Pflegebedürftigkeitsbegriffes
anzupassen. Hierfür müssen unter anderem die für die Pflegestufen vereinbarten
Pflegesätze für ca. 450 vollstationäre Einrichtungen von den Pflegestufen auf
Pflegegrade umgestellt werden. Des Weiteren müssen die personellen
Voraussetzungen in den Pflegeeinrichtungen geregelt und umgestellt werden.
Die komplizierte Umstellung kann in Sachsen-Anhalt
nach einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Die Landespflegesatzkommission hat
jetzt die Möglichkeit für das vereinfachten Verfahrens nach § 92 c SGB XI
geschaffen. Die Einrichtungen wurden bereits alle schriftlich durch die
Pflegekassen informiert und können entsprechende Anträge bis zum 015.09.2016
bei den Kostenträgern stellen.
Die
Staatssekretärin setzt darauf, dass das vereinfachte Verfahren der Umstellung
von den Einrichtungen auch genutzt wird: ?Ziel ist, den Übergang für die
Pflegebedürftigen, aber auch für die Einrichtungen und Dienste der Pflege zügig
und so unbürokratisch wie möglich zu gestalten, gemeinsam mit den Pflegekassen,
der privaten Pflegeversicherung und dem Land als überörtlichem
Sozialhilfeträger.?
Das
Überleitungsangebot sieht neben Zuschlägen für voraussichtliche
Kostensteigerungen auch Verbesserungen der Personalausstattung vor. Damit die
verbesserten Leistungen tatsächlich zum Jahresbeginn 2017 überall angeboten
können, sei eine intensive Zusammenarbeit aller Verantwortlichen notwendig,
sagte die Staatssekretärin: ?Pünktlich ab Januar sollen mehr helfende Hände
notwendige Unterstützung bieten.?
Hintergrund:
Das
Pflegestärkungsgesetz II trat am 1. Januar 1016 in Kraft. Ab 1. Januar 2017
müssen Leistungsverbesserungen umgesetzt sein, die im wesentlichen darauf
zurückzuführen sind, dass anstatt der bisher gültigen drei Pflegestufen der
Pflegebedarf nunmehr durch fünf Pflegegrade erfasst werden wird.
Gemäß §
86 SGB XI hat die Pflegesatzkommission Befugnisse, die Rahmenbedingungen für
die stationären Pflegesatzverhandlungen und das Überleitungsverfahren in das
neue Recht im Pflegebereich zu beschließen. In Sachsen-Anhalt existiert eine
Pflegesatzkommission für das ganze Land. Ihr gehören auf der Seite der
Kostenträger die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e.V. und der überörtliche Träger der Sozialhilfe an, vertreten
durch die Sozialagentur und das Ministerium für Arbeit, Soziales und
Integration. Hinzu kommen die Vereinigungen der Pflegeheimträger auf der Seite
der Leistungserbringer. Diese Pflegesatzkommission kann laut § 93c SGB XI ein
vereinfachtes Verfahren für die Umstellung auf das neue Pflegerecht festlegen.
Die entsprechende Befugnis wurde jetzt für Sachsen-Anhalt genutzt.
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