Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Hilfe für erwerbstätige Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können
28.05.2020, Magdeburg – 139
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Anträge
auf Verdienstausfall jetzt online möglich
Magdeburg.
Die Ausbreitung des Coronavirus verursacht große organisatorische und
finanzielle Probleme. Eltern mussten wegen Kita- und Schulschließungen über
Wochen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, viele können ihrer
Arbeit weiterhin nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder
haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen.
Sozialministerin Petra Grimm-Benne: ?Die Regelungen aufgrund der
Corona-pandemie haben insbesondere auch viele Eltern vor große organisatorische
und auch finanzielle Probleme gestellt. Darum ist es gut, dass es jetzt auch
für diesen Personenkreis Entschädigungsleistungen gibt. Das ist eine sehr
wichtige Ergänzung.?
Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt
erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen
Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie
Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall
erleiden, einen Entschädigungsanspruch.
Die Auszahlung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann
seinerseits beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Erstattungsantrag
stellen. Auch Selbständige können beim Landesverwaltungsamt einen Antrag auf
Verdienstausfallentschädigung stellen.
Diese Entschädigungen können jetzt online unter www.ifsg-online.de
beantragt werden.
Das neue Online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit zehn weiteren
Bundesländern unter der Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat entwickelt und bereitgestellt. Neben Sachsen-Anhalt
nehmen schrittweise auch Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Schleswig-Holstein teil. Das Projekt ist Teil der Verwaltungsdigitalisierung,
die in Kooperation zwischen Ländern und Bund vorangetrieben wird. Neben dem
Onlineantrag wird den Behörden eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in
der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies soll die
Bearbeitungsdauer reduzieren und die Erstattung beschleunigen.
Fragen
und Antworten zum neuen Erstattungsanspruch für Eltern
Wann habe ich einen Anspruch auf Entschädigung nach
der neuen Regelung?
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass Sorgeberechtigte
einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie
infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder
selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deshalb nicht nachgehen können.
Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,
gilt dies bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Haben Pflegeeltern Anspruch auf Entschädigung?
Ja, wenn ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht den Pflegeeltern
statt den Sorgeberechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu.
Können geringfügig Beschäftigte eine Entschädigung
erhalten?
Ja, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen
Arbeitnehmer.
Habe ich einen Anspruch auf Verdienstausfall
während der Schulferien?
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit eine Schließung der
Schule ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen
würde. Sofern für die Zeit der Schulferien für das Kind unter normalen Umständen
eine Hortbetreuung (Kindertageseinrichtung) bestehen würde, dieser aber
pandemiebedingt ebenfalls geschlossen ist, kann auch für die Zeit der
Schulferien grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung bestehen.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls
des betroffenen Sorgeberechtigten, höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat.
Wie lange wird die Entschädigung gewährt?
Die Entschädigung wird nach aktueller Rechtslage für den Zeitraum des
Verdienstausfalles, längstens für sechs Wochen gewährt.
Bin ich während der Zeit, in der ich eine
Entschädigung beziehe, in der Sozialversicherung versichert? Wer zahlt die
Versicherungsbeiträge?
Der bestehende Versicherungsschutz der Person, die eine Entschädigung
nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz erhält, wird in der Renten-,
Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung fortgeführt. Zunächst entrichtet grundsätzlich der Arbeitgeber
die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent
des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich diese Beträge erstatten lassen.
Personen, die vor Bezug der Entschädigung nicht pflichtversichert waren, können
sich ihre Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenen Umfang durch die
zuständige Behörde erstatten lassen.
Wer zahlt die Entschädigung?
Ausführliche Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum
Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de
zur Verfügung.
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