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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Grimm-Benne: ?Keine konnexitätsrelevante Regelung?

26.11.2019, Magdeburg – 96

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

 

Dessau-Roßlau. Sachsen-Anhalts Sozialministerin Petra

Grimm-Benne hat vor dem Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau die

Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) des Bundes als wichtige Hilfe

für Alleinerziehende begrüßt und Forderungen der Landkreise nach höherer

finanzieller Entlastung durch das Land zurückgewiesen. Mit der Novelle von 2017 war die Zahl der Kinder, die

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss als staatliche Sozialleistungen haben, stark

ausgeweitet worden. Bei unter 12-Jährigen springt der Staat jetzt länger ein,

bei 12- bis 18-Jährigen erstmals.

 

 

 

Der Bund hatte sich mit der Novelle von 2017 zugleich

verpflichtet, 40 Prozent statt zuvor 33 Prozent der Gesamtkosten zu tragen.

Diese Veränderung habe der Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalts durch die

Neuregelung des Familienförderungs-Gesetzes (FamBeFöG) nachvollzogen und damit die Entlastung anteilig

an die Kommunen weiter gegeben, sagte Grimm-Benne bei der mündlichen

Verhandlung. Neun Landkreise hatten vor dem Landesverfassungsgericht gegen

diese Finanzierungsregelungen geklagt. Das Gericht hat in der Sache ein

Verkündungstermin für den 25. Februar 2020 festgesetzt.

 

 

 

Der Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes ist

in Sachsen-Anhalt den Landkreisen und kreisfreien Städten durch das Gesetz zur

Förderung von Familien (FamBeFöG) übertragen worden. Die Landkreise

argumentieren, die Neuregelung der Finanzierungsanteile sei eine neue

Aufgabenübertragung, bei der Aufwand und Kosten nicht angemessen ausgeglichen

werde. Deshalb seien die neuen Finanzierungsregelungen verfassungswidrig.

 

 

 

Dem könne sie

nicht folgen, betonte Grimm-Benne. Die Verbesserung des Unterhaltsvorschusses

für die Kinder von Alleinerziehenden sei bundesgesetzlich normiert worden. Artikel

87 der Landesverfassung, nach dem ein angemessener Ausgleich zu schaffen ist,

wenn kostenverursachende Aufgaben übertragen werden, könne nur den

Landesgesetzgeber im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebungstätigkeit binden. Die

Anpassung des kommunalen Finanzierungsanteils sei gerade keine

konnexitätsrelevante Regelung.

 

Zudem sei davon

auszugehen, dass kommunale Mehraufwendungen beim UVG durch kommunale

Einsparungen im SGB II ausgeglichen würden. Der Bezug von Unterhaltsvorschuss

mindere auch die Leistungen nach dem SGB II und trage dazu bei, die

Hilfebedürftigkeit von Kindern zu überwinden oder von vornherein zu vermeiden.

Davon würden auch die Landkreise als kommunale Grundsicherungsträger

profitieren.

 

Hintergrund:

 

In

der Folge der Novelle des Unterhaltsvorschussgesetzes von 2017 hat sich die

Zahl der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, in Sachsen-Anhalt

mehr als verdoppelt. Ende 2016 zahlte der Staat für 16.696 Mädchen und Jungen

in Sachsen-Anhalt Unterhaltsvorschuss, Ende 2017 für 27.701 und Ende 2018 lag die Zahl bei 35.800.

 

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