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Grimm-Benne: ?Keine konnexitätsrelevante Regelung?
26.11.2019, Magdeburg – 96
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Dessau-Roßlau. Sachsen-Anhalts Sozialministerin Petra
Grimm-Benne hat vor dem Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau die
Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) des Bundes als wichtige Hilfe
für Alleinerziehende begrüßt und Forderungen der Landkreise nach höherer
finanzieller Entlastung durch das Land zurückgewiesen. Mit der Novelle von 2017 war die Zahl der Kinder, die
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss als staatliche Sozialleistungen haben, stark
ausgeweitet worden. Bei unter 12-Jährigen springt der Staat jetzt länger ein,
bei 12- bis 18-Jährigen erstmals.
Der Bund hatte sich mit der Novelle von 2017 zugleich
verpflichtet, 40 Prozent statt zuvor 33 Prozent der Gesamtkosten zu tragen.
Diese Veränderung habe der Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalts durch die
Neuregelung des Familienförderungs-Gesetzes (FamBeFöG) nachvollzogen und damit die Entlastung anteilig
an die Kommunen weiter gegeben, sagte Grimm-Benne bei der mündlichen
Verhandlung. Neun Landkreise hatten vor dem Landesverfassungsgericht gegen
diese Finanzierungsregelungen geklagt. Das Gericht hat in der Sache ein
Verkündungstermin für den 25. Februar 2020 festgesetzt.
Der Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes ist
in Sachsen-Anhalt den Landkreisen und kreisfreien Städten durch das Gesetz zur
Förderung von Familien (FamBeFöG) übertragen worden. Die Landkreise
argumentieren, die Neuregelung der Finanzierungsanteile sei eine neue
Aufgabenübertragung, bei der Aufwand und Kosten nicht angemessen ausgeglichen
werde. Deshalb seien die neuen Finanzierungsregelungen verfassungswidrig.
Dem könne sie
nicht folgen, betonte Grimm-Benne. Die Verbesserung des Unterhaltsvorschusses
für die Kinder von Alleinerziehenden sei bundesgesetzlich normiert worden. Artikel
87 der Landesverfassung, nach dem ein angemessener Ausgleich zu schaffen ist,
wenn kostenverursachende Aufgaben übertragen werden, könne nur den
Landesgesetzgeber im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebungstätigkeit binden. Die
Anpassung des kommunalen Finanzierungsanteils sei gerade keine
konnexitätsrelevante Regelung.
Zudem sei davon
auszugehen, dass kommunale Mehraufwendungen beim UVG durch kommunale
Einsparungen im SGB II ausgeglichen würden. Der Bezug von Unterhaltsvorschuss
mindere auch die Leistungen nach dem SGB II und trage dazu bei, die
Hilfebedürftigkeit von Kindern zu überwinden oder von vornherein zu vermeiden.
Davon würden auch die Landkreise als kommunale Grundsicherungsträger
profitieren.
Hintergrund:
In
der Folge der Novelle des Unterhaltsvorschussgesetzes von 2017 hat sich die
Zahl der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, in Sachsen-Anhalt
mehr als verdoppelt. Ende 2016 zahlte der Staat für 16.696 Mädchen und Jungen
in Sachsen-Anhalt Unterhaltsvorschuss, Ende 2017 für 27.701 und Ende 2018 lag die Zahl bei 35.800.
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