Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Tageskliniken und Reha-Einrichtungen müssen Leistungen einschränken
20.03.2020, Magdeburg – 50
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Magdeburg. Zur Verzögerung der Ausbreitung und
Unterbrechung von Infektionsketten sind ab sofort und zunächst bis zum 19.
April 2020 weitere Einschränkungen im Gesundheitsbereich vorgenommen worden. So
werden die Leistungen von Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen,
psychisch oder geriatrisch Erkrankte oder Pflegebedürftige tagsüber betreuen,
auf das Notwendige reduziert. Ausnahmeregelungen sollen helfen, kritische
Situationen für die Betroffenen abzufangen.
In
Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete sind ab sofort
alle Leistungen auf das notwendige Maß zu beschränken, soweit dies medizinisch
vertretbar ist. Alle Leistungen, die nicht sofort abgebrochen werden können,
sollen in die stationäre Behandlung überführt werden.
Tagesförderstätten
für Menschen mit Behinderungen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre
Angebote der Eingliederungshilfe sind nur noch für diejenigen dort beschäftigen
und betreuten Menschen mit Behinderungen geöffnet, die anderweitig nicht betreut
werden können. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen.
In Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis auf weiteres keine Vorsorge und
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 41 SGB V begonnen werden. Für Patientinnen und
Patienten bzw. betreute Personen, die bis 19. März 2020 Maßnahmen begonnen
haben, dürfen die Maßnahmen regulär beendet werden.
In Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis auf weiteres nur Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen allgemeiner Heilverfahren gem. § 40 Abs. 1
SGB V erbracht werden, die medizinisch indiziert sind. Bei den Patienten im
Heilverfahren, bei denen die Behandlung medizinisch erforderlich ist oder deren
häusliche Versorgung nicht gewährleistet ist, werden die Maßnahme bis zum
geplanten Abschluss fortgesetzt. Leistungen der Anschlussheilbehandlung sind
weiterhin zu erbringen. Sollten diese Patienten jedoch in gutem Allgemein- und
stabilem Krankheitszustand nach Einschätzung des behandelnden Arztes sein, ist
auch hier die vorzeitige Entlassung mit dem Patienten zu besprechen.
In
Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht
und verpflegt werden können (Tages- und Nachtpflege), dürfen ab sofort keine
entsprechenden Leistungen mehr erbracht werden. Von dem Verbot sind solche
pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und
betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte
zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind ?
vergleichbar der Regelung zur Notbetreuung in Kita und Schule.
Außerdem gibt
es eine Ausnahme für Menschen, bei denen Zuhause die pflegerische Versorgung
nicht sichergestellt werden kann.
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