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Aktuelle Pressemitteilungen - Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Tageskliniken und Reha-Einrichtungen müssen Leistungen einschränken

20.03.2020, Magdeburg – 50

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Magdeburg. Zur Verzögerung der Ausbreitung und

Unterbrechung von Infektionsketten sind ab sofort und zunächst bis zum 19.

April 2020 weitere Einschränkungen im Gesundheitsbereich vorgenommen worden. So

werden die Leistungen von Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen,

psychisch oder geriatrisch Erkrankte oder Pflegebedürftige tagsüber betreuen,

auf das Notwendige reduziert. Ausnahmeregelungen sollen helfen, kritische

Situationen für die Betroffenen abzufangen.

 

In

Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete sind ab sofort

alle Leistungen auf das notwendige Maß zu beschränken, soweit dies medizinisch

vertretbar ist. Alle Leistungen, die nicht sofort abgebrochen werden können,

sollen in die stationäre Behandlung überführt werden.

 

Tagesförderstätten

für Menschen mit Behinderungen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre

Angebote der Eingliederungshilfe sind nur noch für diejenigen dort beschäftigen

und betreuten Menschen mit Behinderungen geöffnet, die anderweitig nicht betreut

werden können. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen.

 

In Vorsorge-

und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis auf weiteres keine Vorsorge und

Rehabilitationsmaßnahmen nach § 41 SGB V begonnen werden. Für Patientinnen und

Patienten bzw. betreute Personen, die bis 19. März 2020 Maßnahmen begonnen

haben, dürfen die Maßnahmen regulär beendet werden.

 

In Vorsorge-

und Rehabilitationseinrichtungen dürfen bis auf weiteres nur Vorsorge- und

Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen allgemeiner Heilverfahren gem. § 40 Abs. 1

SGB V erbracht werden, die medizinisch indiziert sind. Bei den Patienten im

Heilverfahren, bei denen die Behandlung medizinisch erforderlich ist oder deren

häusliche Versorgung nicht gewährleistet ist, werden die Maßnahme bis zum

geplanten Abschluss fortgesetzt. Leistungen der Anschlussheilbehandlung sind

weiterhin zu erbringen. Sollten diese Patienten jedoch in gutem Allgemein- und

stabilem Krankheitszustand nach Einschätzung des behandelnden Arztes sein, ist

auch hier die vorzeitige Entlassung mit dem Patienten zu besprechen.

 

In

Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht

und verpflegt werden können (Tages- und Nachtpflege), dürfen ab sofort keine

entsprechenden Leistungen mehr erbracht werden. Von dem Verbot sind solche

pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und

betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte

zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind ?

vergleichbar der Regelung zur Notbetreuung in Kita und Schule.

 

Außerdem gibt

es eine Ausnahme für Menschen, bei denen Zuhause die pflegerische Versorgung

nicht sichergestellt werden kann.

Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de