Menu
menu

1. Was ist Sozialhilfe?

Die Sozialhilfe schützt als unterstes Netz vor Armut, sozialer Ausgrenzung und besonderen Belastungen. Sozialhilfe ist eine nachrangige Sozialleistung, die das so genannte sozio-kulturelle Existenzminimum bei Bedürftigkeit sichert. Leistungsberechtigt sind Personen, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und auch keine ausreichenden Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- oder Versorgungssysteme zum Beispiel auf Leistungen wie Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II und ähnlichem haben.

 

2. Wer erhält Sozialhilfe?

Wird eine der nachfolgenden Hilfearten benötigt und kann dieser Bedarf nicht mit eigenen Mitteln vor allem durch Einsatz der möglichen Arbeitskraft, des Einkommens und Vermögens selbst gedeckt werden, können die Sozialhilfeleistungen gewährt werden. Allerdings verlangt das Prinzip der Nachrangigkeit in der Regel auch den Einsatz von Unterhaltsleistungen von Angehörigen, um den benötigten Bedarf zu decken.

Erläuterungen

Es gibt sieben Hilfearten, die gleichberechtigt nebeneinander stehen:

a) Hilfe zum Lebensunterhalt
b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
c) Hilfen zur Gesundheit
d) Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen
e) Hilfe zur Pflege
f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
g) Hilfe in anderen Lebenslagen

 

a) Hilfe zum Lebensunterhalt
Einen Anspruch auf Sozialhilfe hat jede nicht erwerbsfähige Person, soweit sie nicht eine Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person bilden kann. Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Leistungsberechtigte erhalten zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes monatlich pauschale Regelsätze.

Näheres zu den derzeit geltenden Regelsätze finden Sie hier ...

Angemessene Miet- und Heizkosten werden zusätzlich übernommen. Die Angemessenheit beurteilt sich dabei nach Ihren persönlichen Verhältnissen wie zum Beispiel Haushaltsgröße und nach den örtlichen Mietpreisen und der Wohnungsmarktsituation.

Neben diesen Leistungen erhalten bestimmte Personengruppen Mehrbedarfszuschläge:

  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder unter 65 Jahre alt sind und voll- erwerbsgemindert sind, und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen,
  • werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche,
  • Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,
  • behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe zur- schulischen oder beruflichen Ausbildung erhalten,
  • Personen, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen.

Mit den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist weitgehend jeder Bedarf wie zum Beispiel Bekleidung, Renovierung, Anschaffung von Haushaltsgeräten abgegolten.
Lediglich Bedarfe, die erstmalig anfallen, wie zum Beispiel eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten oder die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten können zusätzlich als einmalige Beihilfen bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Diese einmaligen Beihilfen können auch von Leistungsberechtigten beantragt werden, die zwar keine Regelsatzleistungen benötigen, aber den Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln voll decken können.
Bei Personen, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben und schwanger sind oder ein leibliches Kind bis zum 6. Lebensjahr betreuen, wird weder eine Unterhaltsprüfung gegen die Eltern oder des Elternteils durchgeführt noch werden deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Unterhaltsansprüche von volljährigen Menschen, die behindert oder pflegebedürftig sind, gehen gegenüber ihren Eltern kraft Gesetzes nur in Höhe von 20 Euro auf den Sozialhilfeträger über.

 

b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Leistungen der Grundsicherung sind antragsabhängige Leistungen. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder Personen unter 65 Jahren, die nicht nur auf bestimmte Zeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, erhalten diese Leistungsart. Die Leistungen der Grundsicherung gehen der Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.Das Einkommen und das Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft sind zu berücksichtigen.Allerdings werden keine Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern geltend gemacht, wenn deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt. Unter Gesamteinkommen ist dabei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu verstehen.

 

c) Hilfen zur Gesundheit
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 ist die Gesundheitshilfe innerhalb des Sozialhilferechts voll an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden worden. Leistungsberechtigte haben die dort vorgesehenen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen aus den Regelsätzen (siehe Hilfe zum Lebensunterhalt) zu bezahlen.
Leistungsberechtigte, die dauerhaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), mit Ausnahme von Grundsicherungsleistungen, beziehen, werden im Rahmen der Krankenbehandlung von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Deshalb verbleibt nur ein kleiner Kreis von Leistungsberechtigten, die Krankenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Anspruch nehmen müssen, weil sie nicht in einem dauerhaften Bezug der Sozialhilfe stehen.

ERROR: Content Element with uid "77330" and type "media" has no rendering definition!

d) Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen
Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Ziel der Eingliederungshilfe ist, Menschen mit Behinderungen einen möglichst weitreichenden Gestaltungsspielraum zur individuellen Bewältigung ihrer besonderen Lebenslage zu ermöglichen. Eingliederungsleistungen können stationär in Einrichtungen, teilstationär oder im häuslichen Umfeld als ambulante Eingliederungshilfe gewährt werden.
Die im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialgesetzbuch Sieben) neu eingeführte Regelung über das trägerübergreifende persönliche Budget ist für betroffene Menschen entwickelt, die Eingliederungshilfe erhalten. So bietet das persönliche Budget freie Gestaltungsmöglichkeiten zum Beispiel für die Hilfen zur Mobilität, die Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, die Hilfen für die häusliche Pflege sowie die regelmäßig benötigten anderen Hilfen innerhalb der Eingliederungshilfe.
Unterhaltsansprüche von volljährigen Menschen mit Behinderungen gegenüber ihren Eltern gehen kraft Gesetzes nur in Höhe von 26 Euro auf den Sozialhilfeträger über.

 

e) Hilfe zur Pflege
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate der Pflege bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.
Wegen dem Grundsatz der Nachrangigkeit gilt, dass Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung vorrangig einzusetzen sind. Darüber hinaus gelten bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Alle Personen, die einer gesetzlichen Krankenversicherung, egal ob pflichtversichert oder freiwillig versichert, angehören, sind auch in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Privat Krankenversicherte haben sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Pflegerisiko zu versichern.
Für Menschen, die keiner Krankenversicherung angehören und die auch nicht zum sonstigen Personenkreis gehören, der innerhalb der Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist, haben keine Möglichkeit Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten.
Die Hilfe zur Pflege hat deshalb vor allem für diejenigen Pflegebedürftigen eine Bedeutung, die nicht in der Pflegeversicherung versichert sind. Zum anderen ist diese Hilfeart für Pflegeversicherte immer dann wichtig, wenn die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung des Pflegebedarfs ausreichen.
Darüber hinaus bezieht die Hilfe zur Pflege auch Personen ein, die einen Pflegebedarf haben, der in einem Zeitraum von weniger als sechs Monate anfällt, weil zum Beispiel die Möglichkeit besteht, dass innerhalb dieses Zeitraumes eine Genesung entsprechend voranschreitet oder dass infolge einer schweren Erkrankung oder Behinderung mit dem Tod innerhalb dieses Zeitraumes zu rechnen ist.
Die möglichen Hilfen der häuslichen Pflege umfassen neben der Betreuung durch nahe Angehörige oder durch nachbarschaftliche Pflegepersonen und der Leistung von Pflegegeld auch den Ersatz der angemessenen Aufwendungen, Beihilfen oder Alterssicherungsbeiträge der Pflegeperson. In erforderlichen Fällen auch die Übernahme der angemessenen Kosten für eine besondere Pflegekraft. Die Leistungen kommen nebeneinander in Betracht, dann allerdings mit der Möglichkeit der Kürzung des Pflegegeldes.
Unterhaltsansprüche von volljährigen Menschen, die pflegebedürftig sind, gegenüber ihren Eltern gehen kraft Gesetzes nur in Höhe von 26 Euro auf den Sozialhilfeträger über.

 

f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Liegen besondere Lebensverhältnisse vor, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, so sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen.
Bei Personen, die zum Beispiel in Obdachlosen- oder sonstigen  Behelfsunterkünften leben, die Nichtsesshaft sind oder aus einer Strafvollzug entlassen wurden, treten oftmals vielschichtige Probleme auf, die sie allein nicht zielgerichtet zu lösen in der Lage sind.
Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt, wenn nur Dienstleistungen erforderlich sind. Darüber hinaus ist im Einzelfall auch auf Einkommen und Vermögen und auf einen Unterhaltsrückgriff zu verzichten, wenn sonst der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

 

g) Hilfe in anderen Lebenslagen
Hilfen in anderen Lebenslagen  sind die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, die Altenhilfe, die Blindenhilfe, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen sowie die Blindenhilfe..
Alle diese Hilfearten sind wegen des Nachranges der Sozialhilfe einkommens- und vermögensabhängige Leistungen.

4. Wer gewährt Sozialhilfe?

Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe gewährt. In Sachsen- Anhalt sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe die Landkreise und kreisfreien Städte. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Seine Aufgaben werden insbesondere durch die Sozialagentur Sachsen-Anhalt in Halle und im Rahmen der Heranziehung nach § 4 des Gesetzes Zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) durch die Landkreise und kreisfreien Städte wahrgenommen. Rat- und Hilfesuchende können sich somit in Notlagen unmittelbar an das Sozialamt ihres
Wohnortes oder des Landkreises wenden.