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Arbeitsmarktprogramm „Arbeitsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Sachsen-Anhalt“ 2021-2026

In Sachsen-Anhalt gibt es gezielt Projekte und Programme, die insbesondere die selbstbestimmte Orientierung und Entwicklung von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum Ziel haben. Dazu zählt auch das Arbeitsmarktprogramm für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Sachsen-Anhalt, das seit 2013 rechtskreisübergreifend die regulären Eingliederungszuschüsse der Agenturen für Arbeit und Jobcenter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Landes Sachsen Anhalt ergänzt. Es entstand in enger Kooperation zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, dem Integrationsamt, der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hinsichtlich der Zielgruppen wurde das Arbeitsmarktprogramm im Jahr 2016 angepasst. Das Arbeitsmarktprogramm unterstützt Arbeitgeber, die die besonderen Potenziale von Menschen mit Behinderungen kennen und ihnen eine Chance zur selbstbestimmten Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben.

Mit Hilfe des Programms konnten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 insgesamt etwa 750 arbeitslose schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes vermittelt werden. Um diesen Erfolg fortzusetzen und Inklusion auch als Chance zu sehen, dem zunehmenden Fachkräftemangel zu begegnen, haben sich die Kooperationspartner darauf verständigt, das Programm fortzuführen.

Seit dem 01. Januar 2021 gibt es in Sachsen-Anhalt regional unterschiedliche Ansätze zur Fortführung des Programms. Damit wurde auf die regionalen Besonderheiten eingegangen.

Die Zielgruppe des Programms ist unverändert geblieben. Gefördert wird die Einstellung und Beschäftigung von folgenden schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis d des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX):

  • besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) und Nr. 2 SGB IX;
  • langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen nach § 18 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III);
  • schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten WfbM, bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) oder einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX);
  • Absolvent*innen von Förderschulen und inklusiv beschulte Absolvent*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf;
  • alleinerziehende schwerbehinderte Menschen.

 

Die Förderung im Rahmen des Programms

Förderbedingungen in den Landkreisen Harz und Saalekreis

Die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung in den Landkreisen Harz und Saalekreis haben sich für eine Fortführung des bestehenden Programms entschieden. Das heißt, hier gelten die bisherigen Grundsätze der Förderung für den o.g. Personenkreis weiter:

Eine Förderung kann maximal 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes bei einer Förderdauer von bis zu 96 Monaten betragen.

Die Förderdauer beträgt in der Regel mindestens 36 Monate. Wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschätzt, dass der Anpassung der Leistungsfähigkeit bzw. dem Ausgleich der Minderleistung mit einem Förderzeitraum von nur 24 Monaten ausreichend Rechnung getragen wird, kann auch eine Förderdauer von mindestens 24 Monaten für eine Förderung nach diesem Programm ausreichen. 

Der Eingliederungszuschuss ist gem. § 90 Abs. 4 S. 3 SGB III nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozent jährlich zu vermindern.

Wenn der Förderzeitraum von 24 bzw. 36 Monaten erreicht wird, werden für die unter "Zielgruppe" genannten Personenkreise die Förderleistungen während der gesamten Förderdauer aus Mitteln der Ausgleichsabgabe pro Jahr um 20 Prozent des nach § 91 SGB III zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts aufgestockt.

Bei einer Förderdauer von mindestens 36 Monaten werden nach Auslaufen der EGZ der Träger der Grundsicherung weitere 2 Jahre 50 Prozent des nach § 91 SGB III zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes allein aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gewährt.

 

Förderbedingungen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter in allen anderen Landkreise und kreisfreien Städten

Für Agenturen für Arbeit und Jobcenter in allen anderen Landkreisen und kreisfreien Städten gelten folgende Förderkonditionen:

Die Förderdauer beträgt in der Regel mindestens 36 Monate. Wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschätzt, dass der Anpassung der Leistungsfähigkeit bzw. dem Ausgleich der Minderleistung mit einem Förderzeitraum von nur 24 Monaten ausreichend Rechnung getragen wird, kann auch eine Förderdauer von mindestens 24 Monaten für eine Förderung nach diesem Programm ausreichen.

Der Eingliederungszuschuss ist gem. § 90 Abs. 4 S. 3 SGB III nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozent jährlich zu vermindern.

Die ergänzende Förderung wird als Prämie differenziert nach zwei Zielgruppen in unterschiedlicher Höhe in drei Raten zusätzlich gewährt:

Übergänge aus WfbM, anderen Leistungsanbietern oder Inklusionsbetrieben sowie Förderschüler (nach Nr. 3. c und d)

Prämie von insgesamt 30.000 €

  • 1. Rate zu Beschäftigungsbeginn in Höhe von 10.000 €
  • 2. Rate nach Ablauf der Probezeit in Höhe von 10.000 €
  • 3. Rate nach Ablauf von 24 Monaten* in Höhe von 10.000 €.

Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen, alleinerziehende schwerbehinderte Menschen (nach Nr. 3 a, b und e)

Prämie von insgesamt 20.000 €

  • 1. Rate zu Beschäftigungsbeginn in Höhe von 5.000 €
  • 2. Rate nach Ablauf der Probezeit in Höhe von 5.000 €
  • 3. Rate nach Ablauf von 24 Monaten* in Höhe von 10.000 €.

*Die 3. Rate wird nach 24 Monaten Beschäftigung in einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgezahlt.

 

Bei Fragen zum Arbeitsmarktprogramm können sich interessierte Arbeitgeber*innen an den Arbeitgeberservice der zuständigen Arbeitsagenturen und Jobcenter wenden.