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Beiträge, Bedürftigkeit, Risikostrukturausgleich

Sollte Arbeitslosigkeit oder sonstiger ergänzender Hilfebedarf vorliegen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – im Einzelfall, beispielsweise die Übernahme von Prämien oder Beiträgen zur (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung in angemessener Höhe. Vor einer möglichen Leistungsgewährung wird dabei die Einkommens- und Vermögenssituation geprüft. Nähere Informationen hierzu kann die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft (getragen von der Agentur für Arbeit und dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt) erteilen.
Sollte Bedürftigkeit bei Bezug von (Alters-)Rente, beispielsweise wegen der Prämiengestaltung an das private Krankenversicherungsunternehmen, vorliegen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung – im Einzelfall. Vor einer möglichen Leistungsgewährung wird dabei wiederum die Einkommens- und Vermögenssituation geprüft. Nähere Informationen hierzu kann das Sozialamt erteilen.

Beiträge

Die Mittel für die Krankenversicherung werden insbesondere durch Beiträge aufgebracht.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder und dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Angewendet auf die beitragspflichtigen Einnahmen ergibt er den individuellen Beitrag zur Krankenversicherung. Regelmäßig gilt der allgemeine Beitragssatz bei einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung von mindestens sechs Wochen im Krankheitsfall (§ 241 SGB V).
Bei Arbeitnehmern/innen sind beitragspflichtige Einnahmen insbesondere das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 226 SGB V). Bei versicherungspflichtigen Rentnern/innen wird bei der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rente vergleichbare Einnahmen (z. B. Versorgungsbezüge oder Betriebsrenten) und etwaiges Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt (§ 237 SGB V), wobei der allgemeine Beitragssatz gilt.
Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (§ 240 SGB V). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Insbesondere für freiwillige Mitglieder kann neben dem allgemeinen ein ermäßigter oder erhöhter Beitragssatz in Frage kommen, und zwar dann, wenn kein Anspruch auf Krankengeld bzw. die Zahlung von Krankengeld vor Ablauf der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit vereinbart worden ist (§§ 242/243 SGB V).
Die Einnahmen sind maximal bis zur Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen (3.975 Euro monatlich im Jahr 2007).
Außerdem wird ein zusätzlicher Beitragssatz zur Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld in Höhe von 0,9 % erhoben, der allein von den Mitgliedern zu tragen ist (§ 241a SGB V).
Für versicherte Familienangehörige werden keine Beiträge erhoben (beitragsfrei).
Das Vorliegen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld oder der Bezug von Elterngeld ist beitragsfrei – allein für diese Leistung (§ 224 SGB V).
Die versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber/innen tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge grundsätzlich jeweils zur Hälfte (§ 249 SGB V).
Für geringfügige (Dauer-)Beschäftigungen mit einem Verdienst von bis zu 400 € monatlich (versicherungsfrei) zahlt der/die Arbeitgeber/in allein einen Beitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts für die Krankenversicherung. Für solche Beschäftigungen in Privathaushalten hat der/die Arbeitgeber/in einen Beitrag in Höhe von 5 % des Arbeitsentgeltes allein zu tragen (§ 249b SGB V).
Beträgt das Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800 Euro (‚Gleitzone’) wird die Beitragsverteilung zwischen den Beschäftigten und dem/r Arbeitgeber/in variabel gestaltet.

Die Beitragsanteile der Arbeitnehmer/innen werden direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen. Die Arbeitgeber/innen legen ihre Anteile dazu, beide zusammen ergeben die Beiträge zur Krankenversicherung. Diese Beiträge führen die Arbeitgeber/innen zusammen mit den Beiträgen zur Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse ab. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist die Bundesknappschaft die zuständige Einzugsstelle.

Die Beiträge der versicherungspflichtigen Rentner/innen werden vom Rentenversicherungsträger bei der Rentenzahlung einbehalten und an die Krankenversicherung abgeführt. Rentner/innen zahlen wie die Arbeitnehmer/innen nur die Hälfte des Beitrages. Die andere Hälfte zahlen die Rentenversicherungsträger.

Freiwillig Versicherte zahlt ihren Beitrag allein in voller Höhe (§ 250 SGB V). Sind sie als Arbeitnehmer/innen wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei, erhalten sie jedoch von den Arbeitgebern/innen zu dem Beitrag einen Zuschuss (§ 257 SGB V). Freiwillig versicherte Rentner/innen erhalten von den Rentenversicherungsträgern Zuschüsse (§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung).

Zwischen den Krankenkassen (ohne landwirtschaftliche Kassen) wird jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt. Damit sollen Unterschiede in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der Zahl der Familienversicherten und der Verteilung der Versicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte Versichertengruppen ausgeglichen werden. Für besonders aufwändige Leistungsfälle ist ein darüber hinausgehender Ausgleich zwischen den Krankenkassen vorgesehen. Nähere Informationen zum Risikostrukturausgleich finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundesversicherungamtes.