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Wichtige Neuerungen und Unterschiede zum bisherigen Bundes-Heimgesetz

Der Gesetzentwurf ist - zusammengefasst - insbesondere durch folgende wesentliche Neuerungen und Änderungen gegenüber dem bisherigen Heimgesetz gekennzeichnet:

  1. Einbeziehung und Ermöglichung neuer Wohnformen
  2. Schaffung von mehr Beratung, Information, Transparenz und Verbraucherschutz
    - Ausbau der Beratungsmöglichkeiten
    - Erweiterung der Informations- und Beteiligungsrechte
    - Mehr Transparenz und Verbraucherschutz durch Veröffentlichung der Qualitätsberichte der zuständigen Behörde seitens der Träger
  3. Weiterentwicklung von Teilhabe und Mitwirkung
    - Ausbau der Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner
    - Öffnung der stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen in das Gemeinwesen
  4. Differenzierte Anwendung des abgestuften Ordnungsrechts
    - Anwendung des vollen Ordnungsrechtes bei stationären Einrichtungen
    - Anwendung eines abgestuften Ordnungsrechts bei sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen (nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen)
    - Keine Anwendung des Ordnungsrechts bei selbstbestimmten Wohnformen (Betreutes Wohnen und selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften)
  5. Dauerhafte Gewährleistung der Qualität von Betreuung und Pflege in abgestufter Form
    - Unangemeldete Prüfungen als Regelfall bei stationären Einrichtungen – wie bisher - grundsätzlich jährlich; daneben sind jederzeitige Anlassprüfungen weiterhin möglich
    - Ausnahmen vom jährlichen Prüfrhythmus bei Prüfung durch den MDK oder von den Pflegekassen bestellten Sachverständigen oder unabhängigen Sachverständigen (2 Jahre)
    - Anzeigepflicht, obligatorische Erstprüfung und ausschließlich anlassbezogene Prüfungen bei sonstigen nicht bei selbstorganisierten Wohnformen (trägergesteuerten Wohnformen)
  6. Verpflichtung der Träger zum Abschluss von Versorgungsverträgen nach Paragraph 12a Apothekengesetz zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung in stationären Einrichtungen
  7. Verpflichtende Einführung eines Beschwerdemanagements in stationären Einrichtungen
  8. Flexibilisierung und zielgerichteter Einsatz ordnungsrechtlicher Maßnahmen
    - Weitergeltung des Grundsatzes der Mängelberatung vor Sanktion
    - Ermöglichung sofortiger Anordnungen ohne vorherige Mängelberatung bei erheblichen Mängeln
    - Neuregelung des Aufnahmestopps
    - Erprobung und Zulassung neuer Betreuungs- und Wohnangebote innerhalb der in Paragraph 2 geregelten Wohnformen im Rahmen der Experimentierklausel des Paragraph 27 (Erprobungsregelung)
  9. Verbesserung der Zusammenarbeit von zuständiger Behörde mit den Pflegekassen und dem MDK und Transparenz des Verwaltungshandelns
    - Konkretisierung der Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit: Pflicht zur rechtzeitigen Abstimmung, ob Prüfungen gemeinsam oder arbeitsteilig durchgeführt werden,
    Verpflichtung der zuständigen Behörde, ihren Tätigkeitsbericht in Zukunft – statt bisher alle zwei Jahre - jährlich vorzulegen und zu veröffentlichen,
  10. Entbürokratisierung und Deregulierung durch die
    - Herausnahme der Tages- und Nachtpflege aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes, damit gleichzeitig Vermeidung von Doppelprüfungen von zuständiger Behörde und MDK in diesem Bereich,
    - Reduzierung von Anzeigepflichten (keine ständige, in der Verwaltungspraxis monatliche, sondern nur noch quartalsweise Meldung der Beschäftigten, Verzicht auf die regelhafte Vorlage von Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten),
    -  Verzicht auf Verordnungen zur Heimsicherung sowie zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Insgesamt ist festzustellen, dass durch das neue Gesetz keine Standards abgesenkt, sondern zeitgemäß weiterentwickelt worden sind.