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Anzeige der Geburt

Die Geburt eines Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist. Die Anzeige der Geburt muss innerhalb einer Woche vorgenommen werden. Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
Zur Beurkundung der Geburt werden folgende Unterlagen benötigt:

  • bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,
  • die erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
  • ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern,
  • bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Das Standesamt stellt weitere Geburtsurkunden aus, die für den Antrag auf Kindergeld und Elterngeld sowie zur Anzeige beider Krankenkasse oder für religiöse Zwecke z.B. einer Taufe benötigt werden. Zudem teilt das Standesamt die Geburt dem Einwohnermeldeamt mit.