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Anspruch auf Mutterschutz

Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, die im Arbeitsleben stehende werdende Mutter und das ungeborene Kind vor Gefahren, Überforderung und gesundheitlichen Schäden zu schützen. Während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung sollen Frauen weder finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, noch Sorgen um ihren Arbeitsplatz haben. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht bzw. in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen festgelegt sind.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für

  • Adoptivmütter,
  • Studentinnen im Praktikum,
  • Hausfrauen,
  • beruflich selbstständige Frauen,
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften.

Für Geschäftsführerinnen und Vorstände juristischer Personen gilt dies jedoch nur mit Einschränkungen.

Die Mutterschutzvorschriften regeln unter anderem

  • wie der Arbeitsplatz beschaffen sein muss,
  • in welchen Bereichen werdende und stillende Mütter beschäftigt sein dürfen,
  • die zulässige Arbeitszeit,
  • die Entlohnung bei Beschäftigungsverboten,
  • die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Entbindung,
  • den Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss,
  • den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft.

Damit der Arbeitgeber die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes einhalten kann, sollte er so früh wie möglich über die Schwangerschaft informiert werden. Die Arbeitgeberseite ist durch Gesetz verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde – dem Landesamt für Verbraucherschutz – die Schwangerschaft mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften.

Dauer des Mutterschutzes

Um erwerbstätige Frauen bei einer Schwangerschaft vor allzu großer Belastung am Arbeitsplatz zu schützen, sind sie in den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen) nach der Geburt von der Arbeit freizustellen. Schwangere können in den letzten Wochen der Schwangerschaft nur dann weiterbeschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Erklärung ist jedoch jederzeit widerrufbar. Für die acht (bzw. zwölf) Wochen nach der Geburt besteht dagegen ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.