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Eingetragene Lebenspartnerschaften

Homosexuelle Lebenspartner können sich versprechen, eine (eingetragene) Lebenspartnerschaft zu begründen. Ihnen steht dann wie Verlobten vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Nach der Hochzeit leben die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wie Ehegatten – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes in einem Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbaren. Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung. Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für Lebenspartnerschaften. Möchte einer der Partner das leibliche Kind des Lebenspartners adoptieren, gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen dann in jedem Einzelfall prüfen, ob die angestrebte Adoption dem Kindeswohl entspricht.
Sollte es zu einer Trennung kommen, gelten die gleichen Regelungen wie bei einer Ehescheidung. Die Lebenspartnerschaft wird durch eine gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Lebenspartner aufgehoben.