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Rechtliche Betreuung

Durch Unfall, schwere Krankheit oder Nachlassen der geistigen Kräfte kann jeder unabhängig vom Alter in die Situation gelangen, die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können und auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Nur Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Vertretung und Entscheidung in allen Angelegenheiten. Für einen volljährigen Erwachsenen können Eltern, Lebenspartner, Ehepartner und andere Angehörige nur dann rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, wenn sie aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht hierzu ermächtigt sind.
Deshalb ist es ratsam, seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall einer späteren Hilfsbedürftigkeit möglichst umfassend und rechtzeitig abzusichern und diese  in "gesunden Tagen" festzulegen. Dies kann geschehen durch eine
Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung.
Hilfe beim Abfassen solcher Erklärungen können insbesondere die örtlichen Betreuungsbehörden und die anerkannten Betreuungsvereine geben.   
Wenn für den Fall der Hilfebedürftigkeit keine Vorsorge getroffen wurde, dann kann durch das Betreuungsgericht ein gesetzlicher Vertreter, ein sogenannter Betreuer, bestellt werden.    
Vorrang haben dabei ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer aus dem Kreis der Angehörigen und Freunde oder fremde ehrenamtlich engagierte Personen. Nur wenn kein ehrenamtlicher Betreuer / Betreuerin zur Verfügung steht, wird ein Berufsbetreuer bzw. eine Berufsbetreuerin bestellt.

Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine Sachsen-Anhalte ...