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junge Menschen mit Behinderung

Selbstverständlich können auch junge Menschen mit Behinderung an der assistierten Ausbildung im Sinne der Inklusion teilnehmen. 

Bei Einstellung eines/einer Jugendlichen mit Behinderung, erhalten Betriebe durch den ZaA Projektträger entsprechende Unterstützungsleistungen. Soweit aufgrund der Art der Behinderung Barrierefreiheit erforderlich ist, muss diese auch im Ausbildungsbetrieb gegeben sein. Sofern für Menschen mit Behinderung eine Ausbildung auf der Grundlage der Paragraph (§) 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42m Handwerksordnung vorgesehen ist, klärt der ZaA - Projektträger, dass die geforderte rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (§6 Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen) für die Ausbildung vorliegt bzw. berät den Betrieb, wie diese erlangt werden kann.